01.01.2023: Kostenheranziehung abgeschafft
Das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe ist am 01.01.2023 in Kraft getreten!
Damit sieht der Gesetzgeber von der einkommensabhängigen Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder-
und Jugendhilfe ab und hebt den Tatbestand der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern entsprechend ganz auf.
Es wurde auch die Vereinnahmung zweckgleicher Leistungen, die untergebrachte junge Menschen bei Bezug von Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, begrenzt. In §93 Abs.1 S.3 SGB
VIII heißt es nun zusätzlich, dass „monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige
Bedürfnisse genannten Betrages und monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten
Betrages“ ebenfalls nicht herangezogen werden können.
Synopse zu den Änderungen
05.12.2022: CLZT zur 13. Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Thüringen eingeladen
Die Ausschussmitglieder baten um ein Fazit aus den Erfahrungen unserer Projektarbeit in Thüringen.
Wir warben u.a. für:
Noch während der Ausschusssitzung wurde ein Beschluss zur „Neueinrichtung einer AG zur Erarbeitung von Fachlichen Empfehlungen zur Umsetzung der rechtlich verankerten Ansprüche/ des Übergangsmanagements für junge Volljährige in der stationären Jugendhilfe“ verabschiedet.
29.11.22: CLZT zu Gast beim Fachtag „Jugendberufsagenturen in Ostthüringen“
Wir gestalteten zwei Workshops mit 35 Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe, Jobcenter, Schulämter und Agenturen für Arbeit zum Thema „Careleaver als (neue) Zielgruppe der Jugendberufsagenturen“. Unter anderem auf Grundlage der gesetzlich verankerten verbindlichen Übergangsplanung und Abstimmung mit anderen Sozialleistungsträgern in Verantwortung der öffentlichen Jugendhilfe (§ 41 Abs. 3 SGB VIII iVm § 36b) sehen wir für Careleaver*innen eine Schnittstelle zur Arbeit der Jugendberufsagenturen und werben bei ihnen für eine entsprechende Berücksichtigung der Careleaver-Belange im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarungen und Angebote.